§ 19 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

SchluchtenbegehungenPlanung und Durchführung von Schluchtentouren:

Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Schluchtenführung; Gestaltung und Betreuung von Schluchtentouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken

2.

Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken:

Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen

3.

Rettungstechniken:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

SchluchtenbegehungenPlanung und Durchführung von Schluchtentouren:

Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Schluchtenführung; Gestaltung und Betreuung von Schluchtentouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken

2.

Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken:

Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen

3.

Rettungstechniken:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.

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