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„(2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keiner Baubewilligung, wenn die entsprechende Änderung des Verwendungszweckes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.“
„(2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keiner Baubewilligung, wenn die entsprechende Änderung des Verwendungszweckes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.“