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„(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren ist § 24 Abs. 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001 weiter anzuwenden.“
„(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren ist § 24 Abs. 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001 weiter anzuwenden.“