Art. 5 TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007, die mit 1TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Art. I ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.

(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.

(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.

(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 28.02.2018
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007, die mit 1TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Art. I ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.

(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.

(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.

(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten