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„(2) Art. I ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.
(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.
(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.
(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“
„(2) Art. I ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.
(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.
(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.
(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“