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„(2) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. Dezember 2007 anhängig war, genügt es, wenn
a) das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, entspricht und
b) die Planunterlagen statt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007 der Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 90/1998 entsprechen.“
„(2) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. Dezember 2007 anhängig war, genügt es, wenn
a) das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, entspricht und
b) die Planunterlagen statt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007 der Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 90/1998 entsprechen.“