§ 1 TRGV (weggefallen)

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich des

a)

Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65,

b)

Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001,

c)

Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, oder

d)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011,

umfasst sind§ 1 TRGV seit 18.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 18.08.2023
Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich des

a)

Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65,

b)

Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001,

c)

Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, oder

d)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011,

umfasst sind§ 1 TRGV seit 18.08.2023 weggefallen.

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