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(2) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Nächtigung durch Verordnung festzusetzen.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden oder wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort oder der Wohnort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von höchstens eineinhalb Stunden erreicht werden kann.
(4) Werden Verpflegung oder Unterkunft durch den Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr bzw. Nächtigungsgebühr. Ist das Frühstück in den Nächtigungskosten enthalten, so sind von den Nächtigungskosten 15 v.H. der Tagesgebühr, wenn auch noch Anspruch auf eine Tagesgebühr besteht, abzuziehen.
(5) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, so können die Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe der Nächtigungsgebühr ersetzt werden. Erhält der Bedienstete den dienstlichen Auftrag, eine bestimmte Nachtunterkunft zu benützen, so hat er Anspruch auf den vollen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen.
(6) Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Höhe.
(2) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Nächtigung durch Verordnung festzusetzen.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden oder wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort oder der Wohnort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von höchstens eineinhalb Stunden erreicht werden kann.
(4) Werden Verpflegung oder Unterkunft durch den Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr bzw. Nächtigungsgebühr. Ist das Frühstück in den Nächtigungskosten enthalten, so sind von den Nächtigungskosten 15 v.H. der Tagesgebühr, wenn auch noch Anspruch auf eine Tagesgebühr besteht, abzuziehen.
(5) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, so können die Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe der Nächtigungsgebühr ersetzt werden. Erhält der Bedienstete den dienstlichen Auftrag, eine bestimmte Nachtunterkunft zu benützen, so hat er Anspruch auf den vollen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen.
(6) Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Höhe.