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(1) Der LandesbediensteteBedienstete hat den Anspruch auf Reisekostenvergütung, Reisezulage und Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise oder der Übersiedlung folgt. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren für die Rechnungslegung vorgesehen ist, hat die Rechnungslegung in diesem Verfahren zu erfolgen. Wird die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Gebühren.
(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr ist jeweils nach dem Ablauf eines Kalendermonats bis zum Ende des drittfolgenden Kalendermonats geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf die Zuteilungs- oder Trennungsgebühr für den jeweiligen Monat.
(3) Dem LandesbedienstetenBediensteten kann auf seinen Antrag vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren gewährt werden.
(4) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
(1) Der LandesbediensteteBedienstete hat den Anspruch auf Reisekostenvergütung, Reisezulage und Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise oder der Übersiedlung folgt. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren für die Rechnungslegung vorgesehen ist, hat die Rechnungslegung in diesem Verfahren zu erfolgen. Wird die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Gebühren.
(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr ist jeweils nach dem Ablauf eines Kalendermonats bis zum Ende des drittfolgenden Kalendermonats geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf die Zuteilungs- oder Trennungsgebühr für den jeweiligen Monat.
(3) Dem LandesbedienstetenBediensteten kann auf seinen Antrag vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren gewährt werden.
(4) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.