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(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
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(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt
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(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben in die Hand des Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
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(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
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(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt
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(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben in die Hand des Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.