§ 2 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
§ 2 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
§ 2 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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