§ 3 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.Zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.
§ 3 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.Zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.
§ 3 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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