§ 3 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 § 3 T-MGhat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 § 3 T-MGhat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.

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