§ 4 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLandesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:
    1. a)Litera aelementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;
    2. b)Litera bGesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;
    3. c)Litera cInstrumentalausbildung;
    4. d)Litera dEnsemble- und Orchesterspiel;
    5. e)Litera eMusiktheorie;
    6. f)Litera fmusikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.
  2. (2)Absatz 2Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.
§ 4 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsLandesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:
    1. a)Litera aelementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;
    2. b)Litera bGesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;
    3. c)Litera cInstrumentalausbildung;
    4. d)Litera dEnsemble- und Orchesterspiel;
    5. e)Litera eMusiktheorie;
    6. f)Litera fmusikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.
  2. (2)Absatz 2Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.
§ 4 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten