§ 4 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:

a)

elementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;

b)

Gesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;

c)

Instrumentalausbildung;

d)

Ensemble- und Orchesterspiel;

e)

Musiktheorie;

f)

musikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten§ 4 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:

a)

elementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;

b)

Gesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;

c)

Instrumentalausbildung;

d)

Ensemble- und Orchesterspiel;

e)

Musiktheorie;

f)

musikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten§ 4 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.

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