§ 6 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 5 Abs. 2 § 6 T-MGhat zu umfassen:

a)

die Bereitstellung der Schulräume, die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann;

b)

die Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes;

c)

den Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Kanzleipersonal.

(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs seit 31.03.2024 weggefallen. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.

(3) Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 5 Abs. 2 § 6 T-MGhat zu umfassen:

a)

die Bereitstellung der Schulräume, die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann;

b)

die Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes;

c)

den Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Kanzleipersonal.

(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs seit 31.03.2024 weggefallen. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.

(3) Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.

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