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(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs seit 31.03.2024 weggefallen. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.
(3) Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.
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(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs seit 31.03.2024 weggefallen. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.
(3) Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.