§ 6 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 5 Abs. 2 hat zu umfassen:Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach Paragraph 5, Absatz 2, hat zu umfassen:
    1. a)Litera adie Bereitstellung der Schulräume, die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann;
    2. b)Litera bdie Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes;
    3. c)Litera cden Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Kanzleipersonal.
  2. (2)Absatz 2Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Absatz eins, Litera a, jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Absatz eins, Litera b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Absatz eins, Litera a, zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.
§ 6 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 5 Abs. 2 hat zu umfassen:Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach Paragraph 5, Absatz 2, hat zu umfassen:
    1. a)Litera adie Bereitstellung der Schulräume, die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann;
    2. b)Litera bdie Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes;
    3. c)Litera cden Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Kanzleipersonal.
  2. (2)Absatz 2Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Absatz eins, Litera a, jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Absatz eins, Litera b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Absatz eins, Litera a, zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.
§ 6 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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