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(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.
(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.