§ 7 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsExposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b zu erbringen hat.Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 6, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, zu erbringen hat.
  2. (2)Absatz 2Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b erbringt.
§ 7 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsExposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b zu erbringen hat.Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 6, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, zu erbringen hat.
  2. (2)Absatz 2Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b erbringt.
§ 7 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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