Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bewerber aus Gemeinden, die keinen Beitrag zum Schulaufwand einer Landesmusikschule oder einer sonstigen vom Land Tirol nach diesem Gesetz geförderten Musikschule leisten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Landesmusikschule. Sie können nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten dennoch in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit des Bewerbers, insbesondere auf dessen musikalische Begabung, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(2) Bewerber aus Gemeinden, die keinen Beitrag zum Schulaufwand einer Landesmusikschule oder einer sonstigen vom Land Tirol nach diesem Gesetz geförderten Musikschule leisten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Landesmusikschule. Sie können nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten dennoch in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit des Bewerbers, insbesondere auf dessen musikalische Begabung, eine unbillige Härte bedeuten würde.