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(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.