§ 13 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht;

b)

die Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;

c)

ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;

d)

dem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird;

e)

den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird;

f)

dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch§ 13 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht;

b)

die Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;

c)

ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;

d)

dem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird;

e)

den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird;

f)

dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch§ 13 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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