§ 13 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht;
    2. b)Litera bdie Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;die Musikschule im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;
    3. c)Litera cein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;
    4. d)Litera ddem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird;
    5. e)Litera eden zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird;
    6. f)Litera fdem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 13 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsEine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht;
    2. b)Litera bdie Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;die Musikschule im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;
    3. c)Litera cein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;
    4. d)Litera ddem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird;
    5. e)Litera eden zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird;
    6. f)Litera fdem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 13 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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