§ 16 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen§ 16 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung;

b)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

c)

den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

d)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen§ 16 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung;

b)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

c)

den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

d)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung.

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