§ 17 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Musikschulbeirat einzurichten§ 17 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Musikschulbeirat in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:

a)

die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages;

b)

die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2);

c)

die Erlassung und die Änderung des Statuts des Tiroler Musikschulwerkes (§ 11);

d)

die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1);

e)

die Bestellung der Leiter an Landesmusikschulen (§ 10 Abs. 1);

f)

die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2);

g)

die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen (§ 16).

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Musikschulbeirat einzurichten§ 17 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Musikschulbeirat in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:

a)

die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages;

b)

die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2);

c)

die Erlassung und die Änderung des Statuts des Tiroler Musikschulwerkes (§ 11);

d)

die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1);

e)

die Bestellung der Leiter an Landesmusikschulen (§ 10 Abs. 1);

f)

die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2);

g)

die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen (§ 16).

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