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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
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(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.