§ 20 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwarDie beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar
    1. a)Litera adas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d, auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;
    2. b)Litera bdas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Bildungsdirektion;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera g, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
    3. c)Litera cdas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. h auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera h, auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;
    4. d)Litera ddas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera i, auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.
  2. (2)Absatz 2Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.Für die beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
§ 20 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwarDie beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar
    1. a)Litera adas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d, auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;
    2. b)Litera bdas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Bildungsdirektion;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera g, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
    3. c)Litera cdas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. h auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera h, auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;
    4. d)Litera ddas Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.das Mitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera i, auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.
  2. (2)Absatz 2Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.Für die beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
§ 20 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten