§ 21 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Musikschulbeirates nach § 18 Abs. 1 § 21 T-MGund 2 lit seit 31.03.2024 weggefallen. f, g, h und i haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(2) Den Ersatzmitgliedern stehen die Ansprüche nach Abs. 1 zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Die Mitglieder des Musikschulbeirates nach § 18 Abs. 1 § 21 T-MGund 2 lit seit 31.03.2024 weggefallen. f, g, h und i haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(2) Den Ersatzmitgliedern stehen die Ansprüche nach Abs. 1 zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

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