§ 22 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch
    1. a)Litera aTod;
    2. b)Litera bdie weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 und die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durchdie weiteren Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz eins und die Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durch
      1. 1.Ziffer einsWiderruf der Bestellung;
      2. 2.Ziffer 2Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen,
    1. a)Litera awenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 1 die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach Paragraph 18, Absatz eins, die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;
    2. b)Litera bwenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.wenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.
  3. (3)Absatz 3Der Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 22 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsMitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch
    1. a)Litera aTod;
    2. b)Litera bdie weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 und die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durchdie weiteren Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz eins und die Mitglieder nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durch
      1. 1.Ziffer einsWiderruf der Bestellung;
      2. 2.Ziffer 2Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen,
    1. a)Litera awenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 1 die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach Paragraph 18, Absatz eins, die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;
    2. b)Litera bwenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.wenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera d,, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.
  3. (3)Absatz 3Der Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 22 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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