§ 24 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende und die beratenden Mitglieder des Musikschulbeirates bilden den Fachbeirat§ 24 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. Dem Fachbeirat obliegt die fachliche Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Musikschulen.

(2) Der Vorsitzende hat den Fachbeirat nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Fachbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gilt § 23 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2024
(1) Der Vorsitzende und die beratenden Mitglieder des Musikschulbeirates bilden den Fachbeirat§ 24 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. Dem Fachbeirat obliegt die fachliche Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Musikschulen.

(2) Der Vorsitzende hat den Fachbeirat nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Fachbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gilt § 23 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

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