§ 25 T-MG (weggefallen)

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 und 6 erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Schülern und deren Obsorgeträgern:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Gesundheitsdaten,
      3. 3.Ziffer 3Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und
      4. 4.Ziffer 4Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.
    2. b)Litera bvon Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie
      3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungs- und Steuernummer.
  3. (3)Absatz 3Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 2,, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
  4. (4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  6. (6)Absatz 6Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 25 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 und 6 erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Schülern und deren Obsorgeträgern:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Gesundheitsdaten,
      3. 3.Ziffer 3Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und
      4. 4.Ziffer 4Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.
    2. b)Litera bvon Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie
      3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungs- und Steuernummer.
  3. (3)Absatz 3Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 2,, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
  4. (4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  6. (6)Absatz 6Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 25 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen.

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