Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
|
| |||||||||
|
|
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
|
| |||||||||
|
|
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.