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Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
(1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Dienstnehmer vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht, sowie Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen§ 2 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
(1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Dienstnehmer vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht, sowie Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen§ 2 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.