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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sowie der §§ 90 bis 131a, 148 bis 151 und der Abschnitte VI und VII sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der §§ 125 bis 131 jedoch nur dann, wenn der Dienstgeber auch sonstige Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 27 bis 34k gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die nach § 144 Abs. 2 und§ 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil istLAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sowie der §§ 90 bis 131a, 148 bis 151 und der Abschnitte VI und VII sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der §§ 125 bis 131 jedoch nur dann, wenn der Dienstgeber auch sonstige Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 27 bis 34k gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die nach § 144 Abs. 2 und§ 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil istLAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.