§ 7 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen§ 7 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Dienstgebers,

b)

Name und Adresse des Dienstnehmers,

c)

Beginn des Dienstverhältnisses,

d)

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

e)

Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

f)

gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz-)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Einsatz-)orte,

g)

anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

h)

vorgesehene Verwendung,

i)

Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

j)

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

k)

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,

l)

Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,

m)

Name und Adresse der Betrieblichen Vorsorgekasse des Dienstnehmers.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

a)

voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,

b)

Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

c)

allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

d)

allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn

a)

die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder

b)

ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder

c)

ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt oder

d)

bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

(5) Die Angaben nach Abs. 2 lit. e, f, i, j und k und Abs. 3 lit. b, c und d können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien erfolgen.

(6) Jede Änderung der Angaben nach den Abs. 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die nach Abs. 5 verwiesen wurde.

(7) Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein nach den Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen§ 7 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Dienstgebers,

b)

Name und Adresse des Dienstnehmers,

c)

Beginn des Dienstverhältnisses,

d)

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

e)

Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

f)

gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz-)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Einsatz-)orte,

g)

anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

h)

vorgesehene Verwendung,

i)

Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

j)

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

k)

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,

l)

Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,

m)

Name und Adresse der Betrieblichen Vorsorgekasse des Dienstnehmers.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

a)

voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,

b)

Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

c)

allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

d)

allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn

a)

die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder

b)

ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder

c)

ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt oder

d)

bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

(5) Die Angaben nach Abs. 2 lit. e, f, i, j und k und Abs. 3 lit. b, c und d können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien erfolgen.

(6) Jede Änderung der Angaben nach den Abs. 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die nach Abs. 5 verwiesen wurde.

(7) Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein nach den Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.

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