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(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn nach Abschluss des Dienstvertrages Gründe neu aufgetreten oder bekannt geworden sind, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Wenn ohne solche wichtige Gründe der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht zum Dienst zulässt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über eine ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung. Diese Regelung gilt auch für das Probedienstverhältnis.
(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn nach Abschluss des Dienstvertrages Gründe neu aufgetreten oder bekannt geworden sind, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Wenn ohne solche wichtige Gründe der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht zum Dienst zulässt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über eine ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung. Diese Regelung gilt auch für das Probedienstverhältnis.
(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.