§ 14 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Art und Höhe des Entgelts und die Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt§ 14 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes ortsübliches Entgelt zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und sind Rückbehaltungen des Arbeitslohnes unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung darf nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine hievon abweichende Regelung getroffen werden.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Art und Höhe des Entgelts und die Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt§ 14 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes ortsübliches Entgelt zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und sind Rückbehaltungen des Arbeitslohnes unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung darf nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine hievon abweichende Regelung getroffen werden.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten