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(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und sind Rückbehaltungen des Arbeitslohnes unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung darf nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine hievon abweichende Regelung getroffen werden.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und sind Rückbehaltungen des Arbeitslohnes unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung darf nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine hievon abweichende Regelung getroffen werden.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.