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(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.
(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.
(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.