§ 17 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer als Sonderzahlungen ein Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld§ 17 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.

(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer als Sonderzahlungen ein Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld§ 17 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.

(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.

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