§ 18 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 18

Naturalbezüge

(1) Die als Teil des Entgelts zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren§ 18 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im Vorhinein zu entrichten. Auf Verlangen des Dienstnehmers können sie in Geld abgelöst werden.

(2) Der Anteil der Naturalbezüge am Gesamtlohn ist für Dienstnehmer mit Familie unter angemessener Rücksichtnahme auf die Anzahl der Mitbeschäftigten und der nicht arbeitsfähigen Familienangehörigen des Dienstnehmers festzulegen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Naturalbezüge im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so sind die Naturalbezüge in Geld abzulösen.

(4) Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(5) Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 entspricht. Bei unteilbaren Naturalbezügen (z. B. Dienstwohnung) kann anderes vereinbart werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 18

Naturalbezüge

(1) Die als Teil des Entgelts zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren§ 18 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im Vorhinein zu entrichten. Auf Verlangen des Dienstnehmers können sie in Geld abgelöst werden.

(2) Der Anteil der Naturalbezüge am Gesamtlohn ist für Dienstnehmer mit Familie unter angemessener Rücksichtnahme auf die Anzahl der Mitbeschäftigten und der nicht arbeitsfähigen Familienangehörigen des Dienstnehmers festzulegen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Naturalbezüge im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so sind die Naturalbezüge in Geld abzulösen.

(4) Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(5) Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 entspricht. Bei unteilbaren Naturalbezügen (z. B. Dienstwohnung) kann anderes vereinbart werden.

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