§ 25 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung im Sinne des § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet§ 25 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung im Sinn des § 21 Abs. 1, 4 oder 5 einvernehmlich beendet wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.06.2018 bis 31.12.2019
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung im Sinne des § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet§ 25 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung im Sinn des § 21 Abs. 1, 4 oder 5 einvernehmlich beendet wird.

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