§ 27 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenzurlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 28 Abs. 2, nicht zulässig.

(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 138 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs27 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 vierter Satz GSVG bzw. im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seines Karenzurlaubes bekannt geben, dass er den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann der Dienstnehmer Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(6) Während eines Karenzurlaubes hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere über betriebliche Umstrukturierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder über eine Insolvenz, zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenzurlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 28 Abs. 2, nicht zulässig.

(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 138 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs27 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 vierter Satz GSVG bzw. im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seines Karenzurlaubes bekannt geben, dass er den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann der Dienstnehmer Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(6) Während eines Karenzurlaubes hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere über betriebliche Umstrukturierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder über eine Insolvenz, zu informieren.

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