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(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 27 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften Österreichs, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende der Frist nach § 138 Abs. 1 bzw. nach den sonst anzuwendenden gleichartigen Rechtsvorschriften zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 27 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften Österreichs, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende der Frist nach § 138 Abs. 1 bzw. nach den sonst anzuwendenden gleichartigen Rechtsvorschriften zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.