§ 28 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Karenzurlaub nach § 27 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden§ 28 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Karenzurlaubsteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 27 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 27 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Beträgt der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften Österreichs, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende der Frist nach § 138 Abs. 1 bzw. nach den sonst anzuwendenden gleichartigen Rechtsvorschriften zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Der Karenzurlaub nach § 27 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden§ 28 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Karenzurlaubsteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 27 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 27 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Beträgt der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften Österreichs, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende der Frist nach § 138 Abs. 1 bzw. nach den sonst anzuwendenden gleichartigen Rechtsvorschriften zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten