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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
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(3) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a oder 34g angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 27 Abs. 6, 32 und 33 sind anzuwenden.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
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(3) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a oder 34g angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 27 Abs. 6, 32 und 33 sind anzuwenden.