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Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 27, 28, 30, 31 oder 34i bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären§ 34j LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 27, 28, 30, 31 oder 34i bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären§ 34j LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.