§ 35 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 35

Enden des Dienstverhältnisses

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, enden mit dem Ablauf der Zeit§ 35 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 35

Enden des Dienstverhältnisses

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, enden mit dem Ablauf der Zeit§ 35 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

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