§ 38 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 38

Vorzeitiger Austritt

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden, insbesondere dann, wenn

a)

der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig ist oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann,

b)

dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich machen,

c)

dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich selbständig zu machen,

d)

der Dienstnehmer die für die Erlangung der Alterspension oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erforderliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat,

e)

der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt schmälert oder vorenthält, die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist, die nach § 19 Abs. 4 dem Dienstgeber gestellte Frist nutzlos verstrichen ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden,

f)

der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit, des religiösen Empfindens oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige zu Schulden kommen lässt oder sich weigert, ihn oder dessen Familienangehörige gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen des Dienstgebers oder eines Mitarbeiters zu schützen,

g)

der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.

§ 38 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 38

Vorzeitiger Austritt

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden, insbesondere dann, wenn

a)

der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig ist oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann,

b)

dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich machen,

c)

dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich selbständig zu machen,

d)

der Dienstnehmer die für die Erlangung der Alterspension oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erforderliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat,

e)

der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt schmälert oder vorenthält, die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist, die nach § 19 Abs. 4 dem Dienstgeber gestellte Frist nutzlos verstrichen ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden,

f)

der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit, des religiösen Empfindens oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige zu Schulden kommen lässt oder sich weigert, ihn oder dessen Familienangehörige gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen des Dienstgebers oder eines Mitarbeiters zu schützen,

g)

der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.

§ 38 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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