§ 49b LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 49b LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Im Übrigen gilt § 49a Abs. 3, 4 und 6.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 49b LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Im Übrigen gilt § 49a Abs. 3, 4 und 6.

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