§ 49f LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 v. H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 49g Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfond (FLAF), Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse.

(3) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(5) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, einer Bildungsteilzeit nach § 49a Abs. 7, des Solidaritätsprämienmodells nach § 49c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 49p, 49q oder 49t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen49f LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(6) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der Abs. 1 und 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

(7) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Abs. 1 bis 5 oder nach § 49g an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.

(8) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Betrieblichen Vorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:

a)

den in diese Betriebliche Vorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich

b)

allfälliger der Betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich

c)

der allenfalls aus einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich

d)

der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

(9) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 43 zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 v. H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 49g Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfond (FLAF), Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse.

(3) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(5) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, einer Bildungsteilzeit nach § 49a Abs. 7, des Solidaritätsprämienmodells nach § 49c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 49p, 49q oder 49t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen49f LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(6) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der Abs. 1 und 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

(7) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Abs. 1 bis 5 oder nach § 49g an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.

(8) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Betrieblichen Vorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:

a)

den in diese Betriebliche Vorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich

b)

allfälliger der Betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich

c)

der allenfalls aus einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich

d)

der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

(9) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 43 zum Zeitpunkt des Übertrittes.

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