§ 49h LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 49h

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse

(1) Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 243 Abs. 1 lit§ 49h LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. z zu erfolgen.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.

(3) Über die beabsichtigte Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Betriebliche Vorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 321 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 3 vierter Satz, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.

(3b) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Betriebliche Vorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 49f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Betriebliche Vorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Betriebliche Vorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Betriebliche Vorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Betriebliche Vorsorgekasse auswählen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 49h

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse

(1) Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 243 Abs. 1 lit§ 49h LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. z zu erfolgen.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.

(3) Über die beabsichtigte Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Betriebliche Vorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 321 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 3 vierter Satz, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.

(3b) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Betriebliche Vorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 49f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Betriebliche Vorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Betriebliche Vorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Betriebliche Vorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Betriebliche Vorsorgekasse auswählen.

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