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(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beiträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
(4) § 49h Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beiträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
(4) § 49h Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.