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(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
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(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden:
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(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
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(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden:
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(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.