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(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 49l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 49l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 49n LAO 2000 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
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(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 49l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 49l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 49n LAO 2000 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.