§ 49q LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 49p ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden§ 49q LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Abweichend vom § 49p Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
§ 49p ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden§ 49q LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Abweichend vom § 49p Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll.

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