§ 49r LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer im § 49o Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 49p vorgesehenen Maßnahme, und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 49r LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Abweichend davon kann jedoch eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer im § 49o Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 49p vorgesehenen Maßnahme, und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 49r LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Abweichend davon kann jedoch eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

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