§ 50a LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung nach Abs§ 50a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zur Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Weg der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung nach Abs§ 50a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zur Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Weg der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz nicht anzuwenden.

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