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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach § 50b bleiben unberührt.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach § 50b bleiben unberührt.