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(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.