§ 50f LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 50f LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Überlassers,

b)

den Namen und die Anschrift des Beschäftigers,

c)

die Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

d)

den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

e)

die Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

f)

die Orte der Beschäftigung,

g)

die Art der Tätigkeit und die Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 50f LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Überlassers,

b)

den Namen und die Anschrift des Beschäftigers,

c)

die Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

d)

den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

e)

die Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

f)

die Orte der Beschäftigung,

g)

die Art der Tätigkeit und die Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten