Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 51 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. 1 lit. b wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer aufgrund dieses Gesetzes kollektivvertragsfähigen Körperschaft einer Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Mit dem Abschluss eines Kollektivvertrages durch eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung ruht für die Landwirtschaftskammer bzw. für die Landarbeiterkammer die Kollektivvertragsfähigkeit hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung für den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereich für die Dauer seiner Geltung.
(5) Für die Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 51 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. 1 lit. b wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer aufgrund dieses Gesetzes kollektivvertragsfähigen Körperschaft einer Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Mit dem Abschluss eines Kollektivvertrages durch eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung ruht für die Landwirtschaftskammer bzw. für die Landarbeiterkammer die Kollektivvertragsfähigkeit hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung für den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereich für die Dauer seiner Geltung.
(5) Für die Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.